3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Referenz Z. als unzulässig, da Z. als Energieversorger keine Einwohner, sondern Energie-Messgeräte bzw. Energiebezüger verwalten würden. Bei Z. werde die Software IS-E für Energieversorger, nicht die Software NEST für Einwohnerkontrolle eingesetzt. 112 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang