2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die A. AG habe insgesamt vier Referenzprojekte W., X., Y. und Z. in ihrer Offerte vom 8. April 2016 angegeben. Die Referenz X. habe sie nicht weiter geprüft, da sie die andern drei Referenzen als genügend betrachtet habe. Aber auch diese Referenz würde die technische Muss-Anforderung in E06 erfüllen, da dort auch die Software NEST eingesetzt werde. 2.3. Von der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass die von der A. AG genannte Referenz W. die von der Beschwerdegegnerin gestellten Anforderungen erfüllt.