Auch wenn die Beschwerdegegnerin die A. AG als für die erfolgreiche Projektführung geeignet erachtet, durfte sie nicht auf die Prüfung, ob die A. AG das von ihr klar definierte Eignungskriterium E06 erfüllt, verzichten. Aufgrund der Formulierung des Eignungskriteriums E06 haben Konkurrenzunternehmen, welche keine drei Referenzobjekte im Bereich Einwohnerkontrolle mit über 15‘000 Einwohnern präsentieren können, unter Umständen von einer Angebotseinreichung abgesehen, obwohl sie ihr System in einem komplexen technischen Umfeld handhaben könnten.