Entsprechend bedarf es keiner Auslegung des anbieterbezogenen Eignungskriteriums E06, weshalb diesbezüglich der von der Beschwerdegegnerin genannte Zweck der zu offerierenden Softwarelösung bzw. die technische Spezifikation irrelevant ist. Es bleibt jedoch anzumerken, dass dies bei den angebots- bzw. leistungsbezogen Zuschlagskri- 111 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang