1.4. In der Ausschreibung der Beschwerdegegnerin ist bei den Eignungskriterien einleitend aufgeführt, dass die Nichterfüllung bzw. Nichtbeantwortung der Eignungskriterien den Ausschluss der entsprechenden Bewerbung zur Folge habe. Mit dieser Formulierung hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, indem sie selbst die Eignungskriterien als Muss-Kriterien festgelegt hat. Sie hat demnach auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen, verzichtet.