O., N 52). Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1). Vielmehr übt die Vergabestelle mit einer gegen Treu und Glauben bzw. das Transparenzprinzip verstossenden Auslegung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1101 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1). Ein vergleichbar grosser Ermessensspielraum kommt den Vergabebehörden bei der Beurteilung von Referenzprojekten zu, wenn die verlangten Referenzprojekte relativ offen umschrieben wurden (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 611).