welche Nachweise sie von den Anbietenden betreffend die Erfüllung der vorgegebenen Eignungskriterien verlangt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 561), sie ist jedoch an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden und hat auf diese abzustellen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 628; Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, N 51). Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung bei einem als geeignet bezeichneten Anbieter bedeutet ein Verstoss gegen die Gleichbehandlungspflicht (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 568).