Der Vergabebehörde kommt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 557). Der Vergabestelle steht es grundsätzlich frei, 110 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang