Sie umschreiben die Anforderungen, die an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, N 555, 588). Dabei ist es zulässig, zur Eignungsprüfung den Nachweis von Referenzprojekten zu verlangen. Je anspruchsvoller bzw. komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Referenzprojekte sein (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 559).