Das Vertrauensprinzip sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführerin habe den Zuschlag aufgrund zu hoch offerierter Kosten nicht erhalten. Somit könne sie sich vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Beschwerdeführerin selber keiner «falschen Anleitung» gefolgt sei. Da vorliegend mit Art. 11 VöB eine Spezialnorm vorliege, gehe das Legalitätsprinzip dem Vertrauensgrundsatz ohnehin vor.