Vorliegend müsse der Zweck des Eignungskriteriums E06 (nämlich dass der Anbieter in der Lage sei, komplexe Projekte wie vorliegend die Einführung einer Einwohnerkontrollsoftware in eine technisch komplexe Systemumgebung zu übernehmen) dessen Wortlaut vorgehen. Die sehr strenge, mathematische, enge Beurteilung von E06 sei als falsche Auslegung des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens zu qualifizieren.