1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Kanton Appenzell I.Rh. habe in Art. 11 VöB eine Kann-Vorschrift formuliert, welche besage, dass der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, den Zuschlag widerrufen oder aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen könne, wenn dieser insbesondere die Eignungskriterien nicht erfülle. Damit sei den Vergabebehörden in der Prüfung und Beurteilung von Eignungskriterien ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt worden. Nur wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliege, könnte das Verwaltungsgericht deren Entscheid entsprechend kassieren.