Jeder Anbieter im betreffenden Submissionsverfahren müsse sich darauf verlassen können, dass die Vergabebehörde genauso handle, wie sie es in der Ausschreibung angekündigt hätte. Da die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium E06 nicht erfülle, müsse sie zwingend vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden.