1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss Ausschreibung müsse im vorliegenden Fall die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums zwingend und ohne weiteres zum Ausschluss des entsprechenden Anbieters führen. Es stehe nicht im Ermessen der Vergabebehörde, die von ihr selbst definierten Eignungskriterien nicht zu beachten. Jeder Anbieter im betreffenden Submissionsverfahren müsse sich darauf verlassen können, dass die Vergabebehörde genauso handle, wie sie es in der Ausschreibung angekündigt hätte.