5. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde der Verwaltungspolizei (folgend: Beschwerdegegnerin) einstweilen untersagt, weitere Schritte im strittigen Beschaffungsfall, insbesondere einen Vertragsschluss, zu unternehmen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit geboten, bis 20. Juli 2016 bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde unter Einreichung der massgeblichen Unterlagen Stellung zu nehmen. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beantragte innert erstreckter Frist mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung.