4. Gegen diese Zuschlagsverfügung reichte der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2016 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Zuschlag für das Projekt „Neue kantonale Softwarelösung für die Einwohnerkontrolle AI“ gemäss deren Offerte vom 11. April 2016 zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er den formellen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.