führt hätte, welches für die Beschwerdeführer weniger unerwünscht gewesen wäre, ist fraglich, zumal mit einem Quartierplan gar um ein Geschoss höher (Art. 41 Abs. 2 a- BauV) und mit verringertem Grenzabstand (Art. 46 Abs. 3 aBauV) hätte gebaut werden können. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands kann somit erteilt werden. Die Standeskommission durfte folglich den Bezirksrat Oberegg anweisen, von einem genügenden Gebäudeabstand auszugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid der Standeskommission vom 1. September 2015 (Prot. Nr. 919) ist zu bestätigen. (…)