Zudem ist vorliegend das öffentliche Interesse am verdichteten Bauen bzw. der haushälterischen Bodennutzung gewichtiger einzustufen als die von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Interessen an grösserer Besonnung, an Vermögenswerterhaltung und an möglichst minimen Immissionen (Einblick, Lärm, Licht, Gerüche und Rauch). Ob die von den Beschwerdeführern geforderte, aber nicht erfolgte Quartierplanung bezüglich Grundstück des Beschwerdegegners, mit der allenfalls eine optimalere Siedlungsgestaltung hätte erreicht werden können, zu einem Bauprojekt ge-