Zudem ist vorliegend das öffentliche Interesse am verdichteten Bauen bzw. der haushälterischen Bodennutzung gewichtiger einzustufen als die von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Interessen an grösserer Besonnung, an Vermögenswerterhaltung und an möglichst minimen Immissionen (Einblick, Lärm, Licht, Gerüche und Rauch).