So führte der Verordnungsgeber bereits in der Botschaft Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz an, dass bei zu nahe an der Grenze stehenden Altbauten nach Möglichkeit auch dem später bauenden Nachbarn die gleiche Bauchance gegeben werden müsse. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz der gleichen Bauchancen bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2010 E. 3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt vorliegend mit der Bewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands keine unzulässige Normkorrektur vor. So ist gerade der Interessenausgleich Ziel der Ausnahmeregelung von Art.