Dass die Standeskommission im Ergebnis die Gleichbehandlung des Beschwerdegegners gewichtiger einstuft als das Interesse der Beschwerdeführer an einer mit Regelbauweise möglichen Besonnung, ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertung, wonach eine Abweichemöglichkeit vom Gebäudeabstand gewollt war: So führte der Verordnungsgeber bereits in der Botschaft Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz an, dass bei zu nahe an der Grenze stehenden Altbauten nach Möglichkeit auch dem später bauenden Nachbarn die gleiche Bauchance gegeben werden müsse.