6.5. Da das geplante Haus 8 des Beschwerdegegners den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen, sind demnach die Voraussetzungen, damit überhaupt eine Ausnahme vom Gebäudeabstand gemäss Art. 48 aBauV bewilligt werden kann, gegeben.