Schliesslich führt nach Auffassung des Gerichts die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Wertverminderung ihres Hauses objektiv nicht zu unerwünschten Verhältnissen nach Art. 48 aBauV und sie wäre wie die Einschränkung der Aussicht zu dulden. Als Nachbarn der beschwerdegegnerischen Parzelle, die noch nicht überbaut ist, mussten sie damit rechnen, dass gelegentlich eine dem Zonenzweck und den übrigen Vorschriften (vorliegend Art. 48 aBauV) entsprechende Neubaute realisiert wird.