Ein Augenschein, welchen die Beschwerdeführer beantragten, würde bezüglich der geltend gemachten Immissionen keine weiteren Erkenntnisse bringen, weshalb auf diesen verzichtet werden kann. Durch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten weiteren Immissionen entstehen demnach ebenfalls keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse im Sinne von Art. 48 aBauV.