Dass dieser durch die geplante Baute eingehalten ist, ist grundsätzlich durch die Feuerpolizei zu prüfen. Im Übrigen wird vom Beschwerdegegner einerseits begründet dargelegt, dass die Brandschutzrichtlinie eingehalten ist und sie andererseits ausdrücklich erklärt hat, Auflagen betreffend den Feuerwiderstand der verputzen Aussenisolation zu akzeptieren, soweit dies zu Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes notwendig sein sollte. Ein Augenschein, welchen die Beschwerdeführer beantragten, würde bezüglich der geltend gemachten Immissionen keine weiteren Erkenntnisse bringen, weshalb auf diesen verzichtet werden kann.