Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Eingang auf der Nordwestseite bzw. die Strasse, welche zum Neubau führt, zu ausserordentlichen Immissionen zulasten der Beschwerdeführer führen soll. Nach Situationsplan hätte die Strasse dieselbe Führung, wenn das Haus 8 weiter von der Grenze entfernt oder gar nicht stehen würde, und die Garagenzufahrt zu Haus 8 befindet sich auf der vom beschwerdeführerischen Haus abgewandten Nordostseite. Bezüglich Brandschutzes schliesslich liegt dieser im öffentlichen Interesse. Dass dieser durch die geplante Baute eingehalten ist, ist grundsätzlich durch die Feuerpolizei zu prüfen.