6.4. Indem die Standeskommission nicht gewürdigt hat, ob durch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten weiteren Immissionen unhygienische oder sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen könnten, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. Dies kann vorliegend geheilt werden: Diese Rechtsfrage, welche bezüglich der weiteren Immissionen durch die Vorinstanz nicht geprüft worden ist, hat das Verwaltungsgericht selbst in freier Überprüfung bzw. in eigener Auslegung zu beantworten (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 461).