Folglich fällt auch nicht ins Gewicht, wenn sich die von den Beschwerdeführern hauptsächlich bewohnten Räume wie Wohnzimmer oder Küche in dem am wenigsten besonnten untersten Geschoss befinden würden, weshalb auf den beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Auslegung der Standeskommission erscheint dem Gericht auch dann vertretbar, wenn dem Gebäude der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit zwischen den beiden mittleren Wintertagen die Besonnung gänzlich entzogen wäre.