6.3. Die Standeskommission ging davon aus, dass durch die ermittelte Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden und die daraus resultierende Besonnung von 4,5 Stunden und die Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden und die daraus resultierende Besonnung von 30 Minuten keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen entstehen würden. Diese Auslegung von Art. 48 aBauV und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall erscheint dem Gericht vertretbar. So bleibt beim Gebäude der Beschwerdeführer doch eine - wenn auch an den mittleren Wintertagen mit 30 Minuten relativ kurze - vollständige Besonnung erhalten.