Eine gegenteilige Regelung würde auf eine sachlich nicht begründbare Privilegierung der Eigentümer von Altbauten hinauslaufen (vgl. Urteil B 2008/197 des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 16. Juni 2009 E. 3.5.4; Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 631). Analog müssen auch in Anwendung von Art. 48 aBauV die Immissionen durch die Neubaute entsprechend erheblich sein, bis durch diese unhygienische oder sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen würden.