Auch im Kanton St.Gallen würde auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 57 Abs. 3 BauG SG zur Anwendung gelangen, wonach für Bauvorhaben anstelle des Gebäudeabstandes der Grenzabstand genügt, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringerem als dem geltenden Grenzabstand steht und nicht wichtige Interessen entgegenstehen. Diese Regelung unterscheidet sich von Art. 48 aBauV einzig darin, dass sie als Ausschlusskriterium „kein Entgegenstehen wichtiger Interessen“ anstelle von 105 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang