Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, können vorliegend nicht analog die Vorschriften des Kantons St.Gallen über Hochhäuser (Art. 69 Abs. 1 BauG SG: mehr als acht Vollgeschosse oder mehr als 25m Gebäudehöhe) herangezogen werden. Beim vorliegend geplanten zweistöckigen Neubau handelt es sich nicht um ein Hochhaus, dessen Ge- bäude- und Grenzabstand aufgrund seines Schattenwurfs zu bemessen ist. Auch im Kanton St.Gallen würde auf den vorliegenden Sachverhalt Art.