Das Bundesgericht hat sich bislang ebenfalls nicht dazu geäussert, welche maximale Schattenwurfdauer durch einen Neubau zu erdulden ist. Es führte lediglich aus, dass die Kantone betreffend Schattenwurf die Verhältnisse des Einzelfalls und das öffentliche Interesse zu beachten hätten, sie seien dabei jedoch nicht verpflichtet, sich an Vorschriften anderer Kantone zu halten. Ihnen stehe bei der Würdigung der lokalen Gegebenheiten ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 100 Ia 334 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3).