50 Abs. 1 aBauG). Zudem schreibt Art. 28 Abs. 1 aBauV vor, dass Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume genügend belichtet und lüftbar sein müssen. Besondere Vorschriften über die minimale Besonnung bzw. den maximal zulässigen Schattenwurf, welche gemäss Art. 15 Abs. 3 aBauG möglich wären, wurden nicht erlassen. Der Verordnungsgeber nahm somit in Kauf, dass Neubauten auch dann zu bewilligen sind, wenn sie längerdauernde Beschattungen auf Nachbargrundstücke verursachen.