48 a- BauV führt zu keinem klaren Ergebnis. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 14. April 1964, welcher mit dem Wortlaut von Art. 48 aBauV identisch ist, kann nicht entnommen werden, wann genau unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse bei Unterschreitung des Gebäudeabstands vorliegen. Das Baugesetz regelt als Grundsatz, dass Bauten nicht zu Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkungen und dergleichen auf ihre Umgebung führen dürfen, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten (Art. 50 Abs. 1 aBauG).