Das Verwaltungsgericht übt in konstanter Praxis bei der Überprüfung der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung (u.a. Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011 E. 8b, publiziert im Geschäftsbericht 2012, S. 30). Es greift so lange nicht ein, als der unbestimmte Rechtssatz nicht durch Auslegung mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; BGE 127 II 184 E. 5a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.