5.3. Vorliegend ist unbestritten, dass das über hundertjährige Gebäude der Beschwerdeführer mit 1,2m Abstand zu nahe an der Grenze steht und der geplante Neubau des Beschwerdegegners den Grenzabstand einhalten wird. Hingegen ist zu prüfen, ob durch den Neubau unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen würden. 6. 6.1. Unhygienische" und „unerwünschte Verhältnisse" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, welche es auszulegen gilt. Mit dieser offen formulierten Rechtsnorm überlässt es der 104 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang