5.2. Die Baubewilligungsbehörde muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 48 aBauV genau prüfen, ob die umschriebene, vom Regel-Gebäudeabstand gemäss Art. 47 aBauV abweichende Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, §44 N 49). Wenn dies der Fall ist, darf eine Ausnahmebewilligung nur nach Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen erteilt werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §44 N 50; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 2545).