48 aBauV eine eigenständige Ausnahmeregelung erschaffen: Wenn auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu nahe an der Grenze liegender Bau steht, kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Die Baubewilligungsbehörde darf somit eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen, unter anderem die fehlende Entstehung unhygienischer oder sonst unerwünschter Verhältnisse, gegeben sind.