5. 5.1. Damit von kantonalen Bauvorschriften gemäss aBauG und dessen Ausführungsbestimmungen, u.a. der aBauV, abgewichen werden kann, braucht es grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung der Standeskommission (Art. 64 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c a- BauG). Bezüglich Unterschreitung des auf Verordnungsstufe geregelten Gebäudeabstands (Art. 47 aBauV) hat der Verordnungsgeber jedoch mit Art. 48 aBauV eine eigenständige Ausnahmeregelung erschaffen: