4. Für die vorliegende Streitsache ist unbestritten, dass das Baugesetz von 1985 (aBauG) und die Verordnung zum Baugesetz von 1986 (aBauV) anwendbar sind (vgl. Art. 88 und Art. 89 BauV). Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob ein geringerer Gebäudeabstand als der Regel-Gebäudeabstand gemäss Art. 47 aBauV bewilligt werden darf, was im Folgenden zu prüfen ist.