Der Bauherr, welcher sämtliche heute geltenden Vorschriften auf seinem Grundstück einhalte, solle nicht deshalb bestraft werden, weil das Gebäude auf dem Nachbargrundstück den heutigen Vorschriften nicht mehr entspreche. Entsprechend müsse es gemäss dem Zweck von Art. 48 a- BauV im Regelfall genügen, wenn der Neubau den Grenzabstand einhalte und nur in Ausnahmefällen dürfe von „unhygienischen und unerwünschten Verhältnissen" ausgegangen und ein grösserer Gebäudeabstand, als er sich bei Einhaltung des Grenzabstandes durch den Neubau ergäbe, verfügt werden.