Art. 48 aBauV bezwecke einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers eines altrechtlichen Gebäudes, welches gemäss den heutigen Bauvorschriften nicht mehr zulässig wäre, jedoch im Rahmen der Bestandesgarantie toleriert werde, und den Interessen des bauwilligen Nachbarn, welcher auf seinem Grundstück sämtliche heutigen Abstandsvorschriften einhalte. Der Bauherr, welcher sämtliche heute geltenden Vorschriften auf seinem Grundstück einhalte, solle nicht deshalb bestraft werden, weil das Gebäude auf dem Nachbargrundstück den heutigen Vorschriften nicht mehr entspreche.