Das Haus Nr. 8 weise somit keine brennbare äusserste Schicht auf, womit selbst ein reduzierter Brandschutzabstand von 5 m genügen würde. Der Beschwerdegegner sei ausdrücklich bereit, Auflagen betreffend den Feuerwiderstand der verputzen Aussenisolation zu akzeptieren, soweit dies zu Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes notwendig sein sollte. Müsste das Haus Nr. 8 zum Gebäude der Beschwerdeführer einen Gebäudeabstand von 13.4 m nach Massgabe der heutigen Regelbauvorschriften einhalten, würde die 103 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang