Mit dem Gebäudeabstand von 6.6 m werde der Brandschutzabstand von 6 m für Gebäude geringer Höhe zwischen zwei Aussenwänden mit brennbarer äusserster Schicht gemäss Ziffer 2.2 der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 1. Januar 2015 eingehalten. Beim geplanten Haus Nr. 8 handle es sich um einen Massivbau aus Stahlbeton und Mauerwerk mit Aussenisolation und Abrieb (Verputz). Das Haus Nr. 8 weise somit keine brennbare äusserste Schicht auf, womit selbst ein reduzierter Brandschutzabstand von 5 m genügen würde.