3. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdegegner) bringt vor, dass es sich beim geplanten Haus Nr. 8 um einen entsprechend dem heutigen Stand der Bautechnik gut schallisolierten Neubau handle, von welchem nicht mit übermässigen Immissionen auf das Grundstück Nr. 112 der Beschwerdeführer mit Bezug auf Lärm, Licht, Gerüche, Rauch und Einsicht zu rechnen sei.