48 aBauV (oder genauer bereits im vorangegangenen Erlass, aus dem Art. 48 a- BauV unverändert übernommen worden sei) eine Ausnahmeregelung geschaffen habe. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 48 aBauV verfolgt habe, sei zweifellos bei der Auslegung der Bestimmung zu berücksichtigen.