Wenn man unter gleichen Bauchancen die Überbauung mit vergleichbaren Bauten verstehen wollte, so müssten konsequenterweise die Bauchancen verglichen werden, die bei Beachtung der Regelbauweise auf beiden Grundstücken bestünden. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer mit einer Fläche von 195 m2 wäre bei Beachtung der Regelbauvorschriften eine Bebauung nur sehr eingeschränkt möglich. Unbestrittenermassen sei in keinem Erlass von gleichen Bauchancen die Rede. Die Schaffung gleicher Bauchancen hätte jedoch den Grund gebildet, weshalb der Gesetzgeber mit Art. 48 aBauV (oder genauer bereits im vorangegangenen Erlass, aus dem Art.