Sie habe dargelegt, dass die Beschwerdeführer die Beschattung, die eine Baute in Regelbauweise verursache (im Sommer 1h, im Winter 3.5h), ohnehin hinnehmen müssten. Sie sei zum Schluss gekommen, dass eine Mehrbeschattung im Sommer von 1.5h und im Winter von 1.75h weder zu unhygienischen noch zu unerwünschten Verhältnissen führe, nachdem die Fassade im Sommer während 4.5h und im Winter während 0.5h besonnt bleibe.