2. Die Standeskommission erwidert, dass es nicht davon abhängen könne, ob der Eigentümer oder Nutzer der Baute, die den Grenzabstand verletze, die Neubaute als unerwünscht betrachte. Vielmehr müsse die Unterschreitung des Gebäudeabstands objektiv als unerwünscht oder unhygienisch eingestuft werden können. Das sei nach Auffassung der Standeskommission vorliegend nicht der Fall. Sie habe dargelegt, dass die Beschwerdeführer die Beschattung, die eine Baute in Regelbauweise verursache (im Sommer 1h, im Winter 3.5h), ohnehin hinnehmen müssten.